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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma
H. Meyer Bauunternehmen, Inh. Matthias Meyer

1. Vertragsschluss, Geltungsbereich

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers oder der Transportleistung (nachfolgend Auftraggeber) und der Firma H. Meyer Bauunternehmen, Inh. Matthias Meyer (nachfolgend Auftragnehmer) geschlossen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung (mündlich oder schriftlich) zu den folgenden Bedingungen zustande. Diese AGB gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge für den Bereich Containerdienst und Transportleistungen inkl. Schüttgutlieferungen.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
 

2. Vertragsgegenstand

Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen und die Abfuhr des gefüllten Containers inkl. der Miete des Containers für eine bestimmte Zeit oder einer sonstigen Transportleistung/ Schüttgutlieferung durch den Auftragnehmer. Die Auswahl der anzufahrenden Lade- oder Abladestellen obliegt dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Auftragnehmer nicht zu befolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

 3. Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Der Container wird geliefert und abgeholt, nachdem der Auftraggeber dazu aufgefordert hat. Abweichungen von bis zu 2 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung sind als unwesentlich anzusehen. Die Haftung für nicht rechtzeitige Lieferung und Abholung ist ausgeschlossen. Bei der Anlieferung wird der Zeitraum vereinbart, in dem keine Standgebühren berechnet werden. Bei einer Überschreitung des vereinbarten Zeitraumes wird i. d. R. eine Mietpauschale von 1,50 Euro (zzgl. MwSt.) pro Tag berechnet. Ist nichts anderes vereinbart gilt der Container zehn Werktage als mietfrei. Am Tage der Anlieferung und Abfuhr muss der Auftraggeber oder eine von ihm beauftrage Person zur Einweisung und Unterzeichnung des Liefer- und Wiegescheines anwesend sein.

 4. Zufahrten und Aufstellplatz/ Leerfahrten

Der Container darf von seinem Aufstellplatz nicht versetzt werden. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem erforderlichen LKW (20 to) geeignet sein. Nicht geeignete Standorte kann der Auftragnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn bei Vorliegen von nachweislich grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug und Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten beruhen. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bewiesen werden kann. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich bei An- oder Abfuhr vom Auftraggeber oder Berechtigten angezeigt wird. Durch Absetzen und Aufnehmen von Containern und Stützfüßen können Druckstellen und Kratzspuren entstehen, für die der Auftragnehmer nicht haftet. Der Container muss jederzeit störungsfrei abtransportiert werden können.

Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer einzuholen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben könnten, freizustellen. 

Vergebliche Anfahrten und Wartezeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach Aufwand in Höhe der entstandenen Fahrt- und Lohnkosten in Rechnung gesetzt.

5 . Sicherung des Containers

Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, sowie die Sicherung des Containers zu übernehmen. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ebenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Sofern im Einzelfall die Einholung der behördlichen Genehmigungen durch den Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, erhält er dafür eine zusätzliche Vergütung.

Der Auftraggeber übernimmt die nach StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (Absperrung, Beleuchtung etc.), soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

6. Beladung des Containers

In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten Stoffarten (siehe Auflistung) eingefüllt werden. Das Beladen über den äußeren Profilrand des Containers ist verboten, da sonst kein sicherer Abtransport möglich ist und das überladene Material an der Baustelle abgekippt werden muss!

Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als die vorgesehene Anlage zu verbringen. Für die dadurch entstandenen Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz. Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Frist nicht herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Transport dieser Stoffe zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer geeigneten Anlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung des Containers erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist.

Container für verwertbare Abfälle und ihre erlaubte Befüllung:
a) Container für Bauschutt dürfen befüllt werden mit Beton, Ziegel, Mauerwerk, Fliesen und Keramik (bis 80 cm Kantenlänge).
b) Container für Betonaufbruch dürfen generell mit Beton (inkl. Moniereisen) bis 80 cm Kantenlänge befüllt werden. Betonaufbruch mit einer Kantenlänge über 80 cm muss von uns mit Bagger und Abbruchhammer zerkleinert werden. Die Aufwendungen werden Ihnen in Rechnung gestellt.
c) Container für Mischholz dürfen befüllt werden mit Paletten, Türen, Abbruchholz, Balken, Bretter, Parkett und Späne ohne schädliche Verunreinigungen.
d) Container für Garten- und Parkabfälle dürfen befüllt werden mit Laub, Grün- und Strauchschnitt, Rasen und Äste bis 30 cm Aststärke. Die Einfüllung von Baumwurzeln ist abzusprechen.
e) Container für verwertbare gemischte Bau- und Abbruchabfälle dürfen befüllt werden mit den unter a) genannten Materialien und ferner mit Tapeten, Teppiche, Kabel, Metalle, Altholz, Baustoffe auf Gipsbasis, Fenster, Pappe, Papier, Türen, Kunststoffe und Verpackungsmaterial.
f) Container für verwertbare gemischte Siedlungsabfälle dürfen befüllt werden mit Sperrgut, Möbel, Matratzen, Tapeten, Teppiche, Metalle, Kunststoffe, Pappe, Papier, Verpackungsmaterial etc. .
g) Container für Bitumen dürfen befüllt werden mit bitumenhaltigen Dachbahnen und Schweißbahnen.

Keiner der Container darf mit asbesthaltigen oder belasteten Baustoffen, Bahnschwellen, Giftstoffen, Batterien, Mineralwolle, Farben, Elektroschrott, Lacke oder Öl befüllt werden!
Jegliche Abfälle, die in der Abfallverzeichnisverordnung mit * als gefährlich gekennzeichnet sind, sind strengstens verboten einzufüllen.
Die Abfallverzeichnisverordnung liegt vor beim Auftragnehmer und kann auf Verlangen eingesehen werden.

Container für Abfälle zur Beseitigung und Container für gefährliche Abfälle und ihre erlaubte Befüllung:
h) Container für Erdaushub dürfen befüllt werden mit Mutterboden, Lehm, Erde, Steine und Felsmaterial. Ein evtl. Bauschuttanteil darf höchstens 15% betragen.
i) Container für Baustoffe auf Gipsbasis dürfen befüllt werden mit Platten und Bruchstücken aus Rigips.
j) Container für Dämmmaterial dürfen befüllt werden mit Dämmmaterial in geschlossenen PE- oder Müllsäcken verpackt. Das Einfüllen von nicht in Säcken verpackten Dämmmaterial ist untersagt.
k) Container für asbesthaltige Baustoffe dürfen mit asbesthaltigen Baustoffen (z.B. Eternitplatten) in zugelassenen verschlossenen gekennzeichneten Big Bags befüllt werden. Ein Verbringen von asbesthaltigen Baustoffen ohne Verpackung in Big Bags ist strengstens untersagt!

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle – insbesondere gefährliche und / oder überwachungsbedürftige Abfälle ordnungsgemäß nach Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dem Auftragnehmer spätestens bei Abschluss des Vertrags mitzuteilen sowie die ggf. erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer unterrichtet bei Bestellung und Auslieferung des Containers ausgiebig über die ordnungsgemäße Befüllung.
Sollte gegen die Ordnung verstoßen werden und der Container nicht ordnungsgemäß befüllt werden, ist der Verwerter oder Entsorger gezwungen den Inhalt des Containers zu trennen.
Die hierbei entstehenden Kosten werden Ihnen weiterberechnet. Sollte sich hieraus für uns ein Mehraufwand ergeben, gilt ein Stundensatz von 38,50 Euro netto.

7. Schadenersatz

Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber.
Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung/ Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeldes an den Auftragnehmer. Zuletzt Eintreffendes gilt. Im Zuge einer Nichtzahlung nach erfolgloser Zahlungserinnerung und zwei weiteren Mahnungen behalten wir uns die Rückführung von Abfall gleicher Art und Menge vor.

Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften für den gewerblichen Güterkraftverkehr.
Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Bei Schüttgutlieferungen bleiben wir Eigentümer des gelieferten Materials bis zur restlosen Bezahlung.

8. Entgelte und Zahlung

Der Preis für die Gestellung des Containers und die Entsorgung/ Verwertung des Inhalts oder die Transportleistung/ Schüttgutlieferung wird bei der Auftragsannahme festgesetzt.

Die vereinbarten Preise verstehen sich als netto zzgl. der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer.

Der Rechnungsbetrag wird entweder bar bei Abholung oder 8 Tage nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug fällig. Der Auftragnehmer entscheidet hierüber. Unbegründete Skontoabzüge sind hinfällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages bei Anfuhr in bar oder per Vorkasse zu verlangen. Ob ein Vorschuss fällig ist, wird bei Bestellung vereinbart. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen der AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Stand Januar 2013

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